

§ 1.
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Club der Berufsköche Mannheim - Ludwigshafen e.V. von 1904, Zweigverein , (nachfolgend Z.V. genannt) des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. , (nachfolgend VKD genannt) Frankfurt/Main, und hat seinen Sitz in Mannheim und ist dort am Amtsgericht im Register Gericht unter der Register Nr. 924 eingetragen.
§ 2.
Zweck und Ziel
Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:
1. Unterstützung des VKD bei der Durchführung seiner Aufgaben.
2. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch monatlich abzuhaltende Versammlungen.
3. Veranstaltungen fachlicher Vorträge.
4. Pflege der Kochkunst.
5. Förderung der Jugend unseres Berufes.
6. Der Verein wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen befassen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
1. Ordentliche Mitglieder.
2. Ehrenmitglieder.
3. Ausbildungsmitglieder.
4., Außerordentliche Mitglieder.
§ 4
Ordenliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
1. Ordenliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Küchenmetzger, Küchenkonditor werden, wenn sie die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. besitzen.
2. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung, (nachfolgend G.V., Generalversammlung genannt) ernannt, in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn sie nach mindestens 5jähriger Vereinszugehörigkeit sich besondere Verdienste um den Z.V. oder den VKD erworben haben.
3. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder nehmen an allen Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung teil. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.
§ 5
Ausbildungsmitglieder
Auszubildende, die ihre Probezeit vollendet haben und hierüber eine Bescheinigung ihres Ausbilders erbringen, können als Ausbildungsmitglieder aufgenommen werden, sofern sie auch Ausbildungsmitglieder des VKD sind. Ausbildungsmitglieder nehmen an allen Vereinssitzungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt und nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar. Nach bestandener Gesellenprüfung erwerben die Ausbildungsmitglieder ohne weiteres die ordentliche Mitglieschaft.
§ 6
Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.
§ 7
Beiträge
Die G.V. entscheidet jeweils, ob in welcher Höhe Beiträge für ordentliche Mitglieder erhoben werden sollen. Ausbildungsmitglieder sind auf jeden Fall beitragsfrei.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres und erst nach Ablauf einer 3monatigen Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Geschäfstjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. 1. Vorsitzenden/de
2. stellvertretenden /de(2.) Vorsitzenden/de
3. 1. Schriftführer/in
4. stellvertretenden/de (2.) Schriftführer/in
5. 1. Kassier/erin
6. stellvertretenden/de (2.) Kassier/erin
7. drei Jugendwarten/in
8. Webmaster
§ 10
Vorstandswahl
Der Vorstand wird von der G.V. mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, während die sonstigen Vorstandsmitglieder durch Akklamation gewählt werden können. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt die nächste Monatsversammlung eine Ersatzperson bis zur kommenden G.V.
§ 11
Generalversammlung, (G.V.)
Zur alle 2 Jahre stattfindenen G.V. sind alle Mitglieder mit mindestens 3-wöchiger Frist schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur solche ordentliche und Ehrenmitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge dem VKD gegenüber nicht im Rückstand sind. Stimmübertragung ist möglich. Die G.V. ist beschlussfähg, wenn mindetens 1/4 aller Stimmen vertreten sind. Ist die G.V. nicht beschlussfähig, so muss sie nochmals für einen späteren Zeitpunkt einberufen werden. Diese Versammlung ist dann auf alle Fälle beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung der G.V. müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Alle Anträge sind der G.V. bekannt zu geben. Dem Vostand obliegt ein Protokoll zu führen.
§ 12
Aufgaben der General Versammlung (G.V.)
Die G.V. hat die Aufgabe:
1. Den Vorstand zu wählen. die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
2. Den Revisonsausschuss zu wählen, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören. Der Revisionsausschuss hat zweimal im Jahr eine unvermutete Kassenpüfung vorzunehmen. Über die erfolgten Kassenprüfungen erstattet der Revisionsausschuss der G.V. Bericht.
3. Die Richtlinien über die Vereinstätigkeit der kommenden2 Jahre festzulegen.
4. Die Vereinsbeitragshöhe zu bestimmen.
5. Über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschlüsse zu fassen.
6. Satzungsänderungen zu genehmigen , für die eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich ist.
§ 13
Vorstandsitzungen
Der Vorstand ist der G.V. gegenüber für die ordnungsgemäße, sparsame Verwendung des Vereinsvermöges verantwortlich. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zwecke hat der/die 1. Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 14
Allgemeines
Vereinsgelder sind bei einer Bank mündelsicher anzulegen. Abhebungen bedürfen der Unterschrift des/der 1. oder 2. Vorsitzenden/ und der Gegenzeichnung des/der Kassiers/rerin.
§ 15
Ehrenrat/Beirat
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern tritt der Vorstand zusammen, wozu die streitenden Parteien zu laden sind. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied des Z.V. oder des VKD ist zu diesen Sitzungen laden lassen. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den VKD zu wenden, wenn eine Einigkeit nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des VKD ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch 4/5 Stimmenmehrheit der Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Städte Mannheim und Ludwigshafen mit der Auflage, das Vereinsvermögen im Sinne des satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden, insbesondere zu sozialen Zwecken. Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der VKD anerkannt sein, so geht das gesamte Vereinsvermögen an den VKD in Frankfurt / Main.
§ 17
Vorzeitige Neuwahlen des Vorstandes
Bei Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder kann die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Ebenso bei Krankheit oder Tod eines Vorstandsmitgliedes.